Datenschutz: Strafe soll sein : Missbrauch schwer nachweisbar

Die Strafbestimmungen im Datenschutzgesetz sind derzeit praktisch wirkungslos. Verurteilungen nach diesem Gesetz sind nur möglich, wenn den Tätern die Absicht nachgewiesen werden kann, dass sie das Opfer bewusst schädigen wollten.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Kurier (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.10.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Veselsky, Ernst Eugen
Klassifikation:342.721 Datenschutz
343 Strafrecht
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Strafbestimmungen im Datenschutzgesetz sind derzeit praktisch wirkungslos. Verurteilungen nach diesem Gesetz sind nur möglich, wenn den Tätern die Absicht nachgewiesen werden kann, dass sie das Opfer bewusst schädigen wollten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog