Dienstzeugnisinhalt : ASG Wien 11 Cga 253/93 t v.17.5.1994, rk

Gemäss § 39 AngG hat das Dienstzeugnis Dauer und Art der Dienstleistung zu bescheinigen, wobei die Art der Dienstleistung so anzugeben ist, dass derjenige, dem das Dienstzeugnis vorgelegt wird, sich ein klares Bild über die Dienstleistung machen kann. Es ist daher eine gewisse Präzisierung der Diens...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.11.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.123 Arbeitspapiere
331.116 Arbeitsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gemäss § 39 AngG hat das Dienstzeugnis Dauer und Art der Dienstleistung zu bescheinigen, wobei die Art der Dienstleistung so anzugeben ist, dass derjenige, dem das Dienstzeugnis vorgelegt wird, sich ein klares Bild über die Dienstleistung machen kann. Es ist daher eine gewisse Präzisierung der Dienstleistung erforderlich.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog