Befugnisse der Kommission nach Art.9 der Produktsicherheits-Richtlinie : EuGH Rs. C-359/92 v.9.8.1994
Soweit ein wirksamer Schutz nur durch ein gemeinschaftliches Tätigwerden gewährleistet und kein anderes produktspezifisches Verfahren angewandt werden kann, kann die Kommission nach Artikel 9 einen Beschluss fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Massgabe des Artikels 6 Absatz...
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Veröffentlicht in: | Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht (5 (1994) Nr.9 S.312-315)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 09.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 621.12-039 Produkt, gefährliches
381.822.3 Warenkennzeichnung 341.176 Kommission der EU 341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches 34.028 Verfahrensrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Soweit ein wirksamer Schutz nur durch ein gemeinschaftliches Tätigwerden gewährleistet und kein anderes produktspezifisches Verfahren angewandt werden kann, kann die Kommission nach Artikel 9 einen Beschluss fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben d bis h geeignete vorläufige Vorkehrungen zu treffen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |