Befugnisse der Kommission nach Art.9 der Produktsicherheits-Richtlinie : EuGH Rs. C-359/92 v.9.8.1994

Soweit ein wirksamer Schutz nur durch ein gemeinschaftliches Tätigwerden gewährleistet und kein anderes produktspezifisches Verfahren angewandt werden kann, kann die Kommission nach Artikel 9 einen Beschluss fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Massgabe des Artikels 6 Absatz...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht (5 (1994) Nr.9 S.312-315)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:621.12-039 Produkt, gefährliches
381.822.3 Warenkennzeichnung
341.176 Kommission der EU
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Soweit ein wirksamer Schutz nur durch ein gemeinschaftliches Tätigwerden gewährleistet und kein anderes produktspezifisches Verfahren angewandt werden kann, kann die Kommission nach Artikel 9 einen Beschluss fassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben d bis h geeignete vorläufige Vorkehrungen zu treffen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog