Geschäfte zur Deckung des Familienlebensbedarfs gem. § 1357 BGB und Verbraucherkreditgesetz
Auch Kreditgeschäfte können Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein und damit § 1357 BGB unterfallen. Der Abschluss eines solchen Geschäfts durch einen Ehegatten berechtigt und verpflichtet nach § 1357 I 2 BGB auch den anderen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue Juristische Wochenschrift (47 (1994) Nr.36 S.2335-2337)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 07.09.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.77 Verbraucherkredit
339.4 Konsum, privater 392.5 Ehepartner 347.4 Vertragsrecht |
Region: | Deutschland
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 336.77 Verbraucherkredit | Dokument Nr. A-828540 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |