Geschäfte zur Deckung des Familienlebensbedarfs gem. § 1357 BGB und Verbraucherkreditgesetz

Auch Kreditgeschäfte können Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein und damit § 1357 BGB unterfallen. Der Abschluss eines solchen Geschäfts durch einen Ehegatten berechtigt und verpflichtet nach § 1357 I 2 BGB auch den anderen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Juristische Wochenschrift (47 (1994) Nr.36 S.2335-2337)
VerfasserIn: Schanbacher, Dietmar
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 07.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.77 Verbraucherkredit
339.4 Konsum, privater
392.5 Ehepartner
347.4 Vertragsrecht
Region:Deutschland
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