Versetzung : OGH 8 Ob A 232-234/94 v.6.5.1994
Wird einer Krankenschwester nach ihrer Versetzung von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten Erschwerniszulage und Zusatzurlaub nicht mehr gewährt, ist der Betriebsrat zur Versetzung zu hören.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 09.09.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
362.11 Krankenhaus 614.253 Pflegepersonal 331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wird einer Krankenschwester nach ihrer Versetzung von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten Erschwerniszulage und Zusatzurlaub nicht mehr gewährt, ist der Betriebsrat zur Versetzung zu hören. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |