Versetzung : OGH 8 Ob A 232-234/94 v.6.5.1994

Wird einer Krankenschwester nach ihrer Versetzung von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten Erschwerniszulage und Zusatzurlaub nicht mehr gewährt, ist der Betriebsrat zur Versetzung zu hören.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
362.11 Krankenhaus
614.253 Pflegepersonal
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird einer Krankenschwester nach ihrer Versetzung von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten Erschwerniszulage und Zusatzurlaub nicht mehr gewährt, ist der Betriebsrat zur Versetzung zu hören.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog