Leitende Angestellteneigenschaft von Betriebsabteilungsleitern in Niederlassungen : OLG Innsbruck 5 Ra 92/94 v.31.5.1994, Ruhen vereinbart

Ausschluss dieser Arbeitnehmer von der BR-Wahl im Sinne des § 52 Abs.1 ArbVG (aktives Wahlrecht) und § 53 Abs.1 ArbVG (passives Wahlrecht) gerechtfertigt. Für beide Wahlberechtigungen ist nämlich die Arbeitnehmereigenschaft gemäss § 36 ArbVG massgeblich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
658.112 Niederlassung
331.152 Betriebsratswahl
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77 Angestellte, leitende Dokument Nr. A-826557 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage