Versetzung durch Verlegung der Dienststelle : VGH 90/12/0298 v.13.4.1994

Als Dienstort im Sinne des § 38 BDG ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083 Beamte: Versetzung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Als Dienstort im Sinne des § 38 BDG ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog