Änderungen bei Kurzarbeit : Durch Art.VIII des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Kurzarbeit liegt nunmehr vor, wenn die Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum um mindestens 2/5 (bisher 1/5) der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit verringert und mindestens im Ausmass von 4/5 (bisher 2/5) gearbeitet wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1994) Nr.4584)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.614 Kurzarbeit
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.614 Kurzarbeit Dokument Nr. A-825795 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage