Lohnabrechnung von Ferialpraktikanten im Gastgewerbe
Wird die Beschäftigung jedoch über die vorgeschriebene Zeit des Pflichtpraktikums hinaus fortgesetzt, wird z.B. statt der vorgeschriebenen acht Wochen zwei Monate praktiziert, liegt hinsichtlich der überschreitenden Zeit kein Pflichtpraktikum mehr, so dass der Ferialpraktikant für diese Zeit Anspruc...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst ((1994) Nr.4584)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.09.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 37.018.7 Ferialpraxis
331.2 Lohn 331.116 Kollektivvertrag |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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