Lohnabrechnung von Ferialpraktikanten im Gastgewerbe

Wird die Beschäftigung jedoch über die vorgeschriebene Zeit des Pflichtpraktikums hinaus fortgesetzt, wird z.B. statt der vorgeschriebenen acht Wochen zwei Monate praktiziert, liegt hinsichtlich der überschreitenden Zeit kein Pflichtpraktikum mehr, so dass der Ferialpraktikant für diese Zeit Anspruc...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1994) Nr.4584)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:37.018.7 Ferialpraxis
331.2 Lohn
331.116 Kollektivvertrag
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird die Beschäftigung jedoch über die vorgeschriebene Zeit des Pflichtpraktikums hinaus fortgesetzt, wird z.B. statt der vorgeschriebenen acht Wochen zwei Monate praktiziert, liegt hinsichtlich der überschreitenden Zeit kein Pflichtpraktikum mehr, so dass der Ferialpraktikant für diese Zeit Anspruch auf mindestens den seiner Beschäftigung entsprechenen Kollektivertragslohn hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog