Einberufung und Schliessung von BR-Sitzungen : OLG Wien 31 Ra 171/93 v.25.4.1994

Die Befürchtung, ein nicht genehmes BR-Mitglied könne zum BR-Obmann gewählt werden, rechtfertigt keineswegs die Weigerung, eine Sitzung einzuberufen. Gleiches muss auch für die bewusste Nichtbehandlung eines Antrages auf Abwahl des BR-Vorsitzenden gelten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.07.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Befürchtung, ein nicht genehmes BR-Mitglied könne zum BR-Obmann gewählt werden, rechtfertigt keineswegs die Weigerung, eine Sitzung einzuberufen. Gleiches muss auch für die bewusste Nichtbehandlung eines Antrages auf Abwahl des BR-Vorsitzenden gelten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog