Frist für Datenübermittlung bei Arbeitskräfteüberlassung : VfGH B 801/93 v.30.11.1993
Es ist denkunmöglich anzunehmen, dass der in § 13 Abs.4 AÜG genannte Stichtag mit dem Ende der Frist für die Übermittlung der Unterlagen gleichzusetzen ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 18.03.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Leiharbeit
351.95 Verwaltungsverfahren 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Es ist denkunmöglich anzunehmen, dass der in § 13 Abs.4 AÜG genannte Stichtag mit dem Ende der Frist für die Übermittlung der Unterlagen gleichzusetzen ist. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |