Ungerechtfertigte Entlassung wegen Verweigerung der Blutabnahme : OLG Wien 33 Ra 147/93 v.28.1.1994

Den einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen in § 8 ANSchG sowie in § 7 Abs.4 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern ist aber nicht zu entnehmen, dass dadurch dienstvertragliche Verpflichtungen von Arbeitnehmern erweitert werden sollen / Die Pflicht zur Blutabnahme ist...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.03.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitnehmerschutz
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Den einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen in § 8 ANSchG sowie in § 7 Abs.4 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern ist aber nicht zu entnehmen, dass dadurch dienstvertragliche Verpflichtungen von Arbeitnehmern erweitert werden sollen / Die Pflicht zur Blutabnahme ist keine Pflicht im Rahmen des Dienstvertrages bzw. im Sinne des § 82 lit.f GewO.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog