Die Aufsichtsbehörden müssen die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes durchschauen können : Immissionsschutzgesetz fordert klare Strukturen und Zuständigkeiten / Stärkung der Eigenverantwortung

Vor drei Jahren wurden in einem Umweltschutzgesetz (§ 52a Bundes-Immissionschutzgesetz) Mitteilungspflichten über die Unternehmensorganisation an die Behörde festgelegt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Blick durch die Wirtschaft ((1994))
VerfasserIn: Theussen, Ulrike
Krieshammer, Gerd
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 11.03.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:657.471.122 Sozialbilanz
628.5 Immissionsschutz
65.012 Betriebsorganisation
351.77 Umweltschutz
35 Behörde
340.134 Gesetzgebung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Vor drei Jahren wurden in einem Umweltschutzgesetz (§ 52a Bundes-Immissionschutzgesetz) Mitteilungspflichten über die Unternehmensorganisation an die Behörde festgelegt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog