Dienstzeugnis : LG Innsbruck 47 Cga 1081/92 v.21.10.1992
Zur Berichtigung von Zeugnismängeln genügt die blosse Korrektur oder Ergänzung der beanstandeten Erstausfertigung nicht, da solcherart sichtbare Abänderungen die Beweiskraft des Zeugnisses herabsetzen und zudem das Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren können.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (28 (1993) Nr.6)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.123 Arbeitspapiere
347.51 Gewährleistung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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