Dienstzeugnis : LG Innsbruck 47 Cga 1081/92 v.21.10.1992

Zur Berichtigung von Zeugnismängeln genügt die blosse Korrektur oder Ergänzung der beanstandeten Erstausfertigung nicht, da solcherart sichtbare Abänderungen die Beweiskraft des Zeugnisses herabsetzen und zudem das Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren können.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (28 (1993) Nr.6)
VerfasserIn: Tades, Helmuth
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.123 Arbeitspapiere
347.51 Gewährleistung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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