Vereinbarung längerer Kündigungsfristen : OLG Wien 33 Ra 8/93 v.13.5.1993

Gemäss § 1159c ABGB muss die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein sind ungleiche Fristen vereinbart worden, gilt für beide Teile die längere Frist. Nach § 20 Abs.4 Satz 2 AngG kann die einmonatige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt w...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.01.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsfrist
331.116 Arbeitsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.135 Kündigungsfrist Dokument Nr. A-801521 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage