Vereinbarung längerer Kündigungsfristen : OLG Wien 33 Ra 8/93 v.13.5.1993

Gemäss § 1159c ABGB muss die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein sind ungleiche Fristen vereinbart worden, gilt für beide Teile die längere Frist. Nach § 20 Abs.4 Satz 2 AngG kann die einmonatige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt w...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.01.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsfrist
331.116 Arbeitsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gemäss § 1159c ABGB muss die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein sind ungleiche Fristen vereinbart worden, gilt für beide Teile die längere Frist. Nach § 20 Abs.4 Satz 2 AngG kann die einmonatige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog