Vereinbarung längerer Kündigungsfristen : OLG Wien 33 Ra 8/93 v.13.5.1993
Gemäss § 1159c ABGB muss die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein sind ungleiche Fristen vereinbart worden, gilt für beide Teile die längere Frist. Nach § 20 Abs.4 Satz 2 AngG kann die einmonatige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt w...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.01.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.135 Kündigungsfrist
331.116 Arbeitsvertrag 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Gemäss § 1159c ABGB muss die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein sind ungleiche Fristen vereinbart worden, gilt für beide Teile die längere Frist. Nach § 20 Abs.4 Satz 2 AngG kann die einmonatige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |