Zulässigkeit der Parteivernehmung nach nationalem Verfahrensrecht und europäisches Kartellrecht : EuGH Rs C-60/92 v.10.11.1993 (Otto BV/Postbank NV)
Ein nationales Gericht ist gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten, bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer vorgezogenen Zeugenvernehmung im Vorgriff auf einen Zivilprozess den Grundatz anzuwenden, dass ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, wenn ihre Beantwortun...
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Veröffentlicht in: | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (4 (1993) Nr.24 S.766-767)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 24.12.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.733 Kartellrecht
34.028 Verfahrensrecht 347.94 Beweismittel: Zivilprozessverfahren 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EG
Niederlande |
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Zusammenfassung: | Ein nationales Gericht ist gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten, bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer vorgezogenen Zeugenvernehmung im Vorgriff auf einen Zivilprozess den Grundatz anzuwenden, dass ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, wenn ihre Beantwortung das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften beinhaltet. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |