Anwendung eines Sozialplanes auf Motivkündigungen : OGH 9 Ob A 142, 143/93 v.8.9.1993

Lediglich dann, wenn das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers zu einer berechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber führt, soll die einseitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht die Anwendung des Sozialplanes zur Folge haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.12.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.17 Sozialleistung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-798235 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage