Zulassung weiblicher Croupiers : BM f. Frauenangelegenheiten 353.290/14-I/6/93 v.18.8.1993

Das oftmals als Begründung angeführte Nachtarbeitsverbot ist in diesem Fall nicht anzuwenden, weil weibliche Coupiers unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr.237/1969 in der geltenden Fassung, fallen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.09.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:396.1 Frau: Gleichberechtigung
396.5 Frauenarbeit
331.021.812.2 Nachtarbeit
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das oftmals als Begründung angeführte Nachtarbeitsverbot ist in diesem Fall nicht anzuwenden, weil weibliche Coupiers unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr.237/1969 in der geltenden Fassung, fallen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog