Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf dem Gebiete der Architektur : EuGH Rs. C-310/90 v.21.1.1992

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfasst, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht (4 (1993) Nr.9 S.292-293)
Ort / Verlag / Datum:09.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:378.22 Grad, akademischer
377 Berufsausbildung
378.14 Studium
378 Fachhochschule
72 Architektur
34.038 Rechtsprechung
Region:EG
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Ablageschlagwort: 378.22 Grad, akademischer Dokument Nr. A-790793 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage