Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf dem Gebiete der Architektur : EuGH Rs. C-310/90 v.21.1.1992
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfasst, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht (4 (1993) Nr.9 S.292-293)
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Ort / Verlag / Datum: | 09.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 378.22 Grad, akademischer
377 Berufsausbildung 378.14 Studium 378 Fachhochschule 72 Architektur 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EG
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 378.22 Grad, akademischer | Dokument Nr. A-790793 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |