Auskunftspflicht der Erzeuger und Vertreiber von Arbeitsstoffen : BMAS 60.010/1-3/93 v.16.2.1993

Neu ist die in § 6 Abs.1 letzter Satz ArbIG vorgesehene Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Stoff die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet. Gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat besteht keine Auskun...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.08.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz Dokument Nr. A-788420 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage