Auskunftspflicht der Erzeuger und Vertreiber von Arbeitsstoffen : BMAS 60.010/1-3/93 v.16.2.1993
Neu ist die in § 6 Abs.1 letzter Satz ArbIG vorgesehene Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Stoff die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet. Gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat besteht keine Auskun...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1993)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.08.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz
331.94 Arbeitnehmerschutz |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Neu ist die in § 6 Abs.1 letzter Satz ArbIG vorgesehene Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Stoff die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet. Gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat besteht keine Auskunftspflicht der Erzeuger und Vertreiber über ihre Abnehmer. In § 6 Abs.2 ArbIG ist nunmehr eine Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör gegenüber der Arbeitsinspektion vorgesehen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |