Auskunftspflicht der Erzeuger und Vertreiber von Arbeitsstoffen : BMAS 60.010/1-3/93 v.16.2.1993

Neu ist die in § 6 Abs.1 letzter Satz ArbIG vorgesehene Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Stoff die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet. Gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat besteht keine Auskun...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.08.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Neu ist die in § 6 Abs.1 letzter Satz ArbIG vorgesehene Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Stoff die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet. Gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat besteht keine Auskunftspflicht der Erzeuger und Vertreiber über ihre Abnehmer. In § 6 Abs.2 ArbIG ist nunmehr eine Verpflichtung der Erzeuger und Vertreiber von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör gegenüber der Arbeitsinspektion vorgesehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog