AZG § 14 : VGH 93/18/0212 v.3.5.1993

Auch die Anwesenheit eines Lkw-Lenkers im Betriebsgelände nach Rückkehr von einer Fahrt, ist jedenfalls als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.07.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.76 Kraftfahrer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit Dokument Nr. A-783381 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage