Einseitige Entgeltkürzung unwirksam : OGH 9 Ob A 19/93 v.24.2.1993

Ein sog. Organisationspauschale und die Benützungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeuges auch zu privaten Zwecken ist Entgelt. Dass diese Leistungen an eine bestimmte Funktion des Arbeitnehmers gebunden wurden, bedeutet keine einseitige Ermächtigung des Arbeitgebers zur Entgeltkürzung. Eine solche vertr...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wirtschaftsrechtliche Blätter (7 (1993) Nr.7 S.223-224)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:621.1-4:35 Dienstfahrzeug
331.225 Lohnzulage
331.23 Lohnform
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein sog. Organisationspauschale und die Benützungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeuges auch zu privaten Zwecken ist Entgelt. Dass diese Leistungen an eine bestimmte Funktion des Arbeitnehmers gebunden wurden, bedeutet keine einseitige Ermächtigung des Arbeitgebers zur Entgeltkürzung. Eine solche vertraglich eingeräumte Ermächtigung, durch Entziehung der Funktion auch das Entgelt einseitig nach Belieben zu kürzen, wäre sittenwidrig. Kommt die Nutzung des Kfz nicht mehr in Frage, besteht ein Ersatzanspruch in Geld in Höhe des Nutzungswertes des Dienstfahrzeuges.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog