Einseitige Entgeltkürzung unwirksam : OGH 9 Ob A 19/93 v.24.2.1993
Ein sog. Organisationspauschale und die Benützungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeuges auch zu privaten Zwecken ist Entgelt. Dass diese Leistungen an eine bestimmte Funktion des Arbeitnehmers gebunden wurden, bedeutet keine einseitige Ermächtigung des Arbeitgebers zur Entgeltkürzung. Eine solche vertr...
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Veröffentlicht in: | Wirtschaftsrechtliche Blätter (7 (1993) Nr.7 S.223-224)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 621.1-4:35 Dienstfahrzeug
331.225 Lohnzulage 331.23 Lohnform 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein sog. Organisationspauschale und die Benützungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeuges auch zu privaten Zwecken ist Entgelt. Dass diese Leistungen an eine bestimmte Funktion des Arbeitnehmers gebunden wurden, bedeutet keine einseitige Ermächtigung des Arbeitgebers zur Entgeltkürzung. Eine solche vertraglich eingeräumte Ermächtigung, durch Entziehung der Funktion auch das Entgelt einseitig nach Belieben zu kürzen, wäre sittenwidrig. Kommt die Nutzung des Kfz nicht mehr in Frage, besteht ein Ersatzanspruch in Geld in Höhe des Nutzungswertes des Dienstfahrzeuges. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |