Aufklärungspflichten eines Reisevertragsvermittlers : OGH 2 Ob 579/92 v.11.11.1992

Das Reisebüro ist als Vermittler des Reisevertrages - unabhängig davon, welche Funktion ihm bei Abschluss des Versicherungsvertrages zukam - schon aufgrund seiner Aufgabe als Vermittler der Reise verpflichtet, den Kunden hinsichtlich einer Reiseversicherung zu informieren, andernfalls es nach § 1299...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (11 (1993) Nr.4)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.44 Reisevertrag
347.56 Haftpflicht, berufliche
368.022 Versicherungsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Reisebüro ist als Vermittler des Reisevertrages - unabhängig davon, welche Funktion ihm bei Abschluss des Versicherungsvertrages zukam - schon aufgrund seiner Aufgabe als Vermittler der Reise verpflichtet, den Kunden hinsichtlich einer Reiseversicherung zu informieren, andernfalls es nach § 1299 ABGB für den dadurch entstandenen Schaden haftet. Das Vorliegen groben Verschuldens ist für diese Haftung nicht erforderlich.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog