Zumutbarkeit von nichtsakralem Glockengeläut während der Nachtzeit : BVervG 7 C 25/91 v.30.4.1992

Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Juristische Wochenschrift (45 (1992) Nr.43 S.2779-2780)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 21.10.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:628.5 Immissionsschutz
282 Kirche, Römisch-katholische
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog