Produkthaftungsgesetz § 1 Abs.2 : OGH 7 Ob 581/92 v.30.7.1992

Die Benennung des unmittelbaren Vormannes ist als Mitteilung im Sinne des § 1 Abs.2 Produkthaftungsgesetz zu beurteilen und bewirkt die Haftungsbefreiung des Händlers.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.03.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Produkthaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Benennung des unmittelbaren Vormannes ist als Mitteilung im Sinne des § 1 Abs.2 Produkthaftungsgesetz zu beurteilen und bewirkt die Haftungsbefreiung des Händlers.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog