Einzelvertragliche Vereinbarung von Verfallfristen : OGH 9 Ob A 182/92 v.21.10.1992

Kann Sittenwidrigkeit nicht eingewendet werden, weil eine zweimonatige Fallfrist die Geltendmachung der wechselseitigen Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund übermässig erschwert (Fallfristen von dieser Dauer sind vielmehr in KV durchaus üblich), ist sie rechtswirksam. Gerade bei Ansprüchen wie Pens...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.02.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsvertrag
347.439 Verjährung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Kann Sittenwidrigkeit nicht eingewendet werden, weil eine zweimonatige Fallfrist die Geltendmachung der wechselseitigen Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund übermässig erschwert (Fallfristen von dieser Dauer sind vielmehr in KV durchaus üblich), ist sie rechtswirksam. Gerade bei Ansprüchen wie Pensionen, deren Ermittlung mit zunehmendem Zeitablauf zu Beweisschwierigkeiten führt, ist für eine kurze Fallfrist auch ein sachlicher Grund gegeben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog