Fristwidrige Lösung des Dienstverhältnisses durch unklare Kündigungserklärung : OLG Wien 32 Ra 151/91 v.24.2.1992, Revision unzulässig

Ist das Dienstverhältnis bereits durch die fristwidrige Kündigung des Arbeitnehmers beendet, bedeutet die Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer am nächsten Tag arbeiten zu lassen, nicht die Entlassung des Arbeitnehmers.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.10.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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