Fristwidrige Lösung des Dienstverhältnisses durch unklare Kündigungserklärung : OLG Wien 32 Ra 151/91 v.24.2.1992, Revision unzulässig
Ist das Dienstverhältnis bereits durch die fristwidrige Kündigung des Arbeitnehmers beendet, bedeutet die Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer am nächsten Tag arbeiten zu lassen, nicht die Entlassung des Arbeitnehmers.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1992)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 23.10.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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