Vorgangsweise bei divergierender Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers : OLG Wien 31 Ra 131/92 v.25.11.1992, Revision unzulässig

Ein bloss mit der Meinung des Hausarztes hinsichtlich der Arbeitsunfähigkit eines Arbeitnehmers in Widerspruch stehendes Gutachten anderer Ärzte kann solange keinen Vertrauensmangel begründen, solange der Arbeitgeber in Wahrung seiner Fürsorgepflicht nicht mit dem Arbeitnehmer die Diskrepanz der ärz...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.01.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368-013 Arbeitsunfähigkeit
614.23 Arzt
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein bloss mit der Meinung des Hausarztes hinsichtlich der Arbeitsunfähigkit eines Arbeitnehmers in Widerspruch stehendes Gutachten anderer Ärzte kann solange keinen Vertrauensmangel begründen, solange der Arbeitgeber in Wahrung seiner Fürsorgepflicht nicht mit dem Arbeitnehmer die Diskrepanz der ärztlichen Meinung ausdrücklich besprochen hat, insbesondere wenn der andere Arzt nur einen Aspekt der Leiden des Arbeitnehmers, nämlich den orthopädischen, beurteilt, aber der Hausarzt als Internist vor allem die internen Leidenszustände berücksichtigt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog