Anspruch auf Sozialhilfe : VwGH 91/08/0004, 0093 v.17.9.1991
In Fällen, in denen über einen Parteienantrag zu erkennen ist, entspricht die Berufungsbehörde nicht ihrer Verpflichtung zur 'Entscheidung in der Sache', wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Beschei...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (42 (1992) Nr.5)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialhilfe
347.998 Sozialgerichtsbarkeit 34.038 Rechtsmittel 34.028 Verfahrensrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | In Fällen, in denen über einen Parteienantrag zu erkennen ist, entspricht die Berufungsbehörde nicht ihrer Verpflichtung zur 'Entscheidung in der Sache', wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrundeliegenden Parteienantrag unterbleibt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |