Verjährung von Freizeitausgleichsansprüchen : OGH 9 Ob A 47/92 v.26.2.1992

Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Arbeitnehmer ein Freizeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäss verbrauchen müsste oder wenn feststeht, dass bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.10.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunde
331.81 Arbeitszeit
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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