Produkthaftung: Kausalgericht nicht zuständig - oder: Die gespaltene Zuständigkeit bei Produkthaftungsansprüchen
In seinem Beschluss 6 Ob 568/91 vom 20.6.1991, führte der OGH aus, dass für eine auf das Produkthaftungsgesetz gestützte Klage gegen einen Kaufmann die Kausalgerichte nicht zuständig seien, da die Produkthaftung nicht das Vorliegen eines Handelsgeschäftes voraussetzt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Anwaltsblatt (54 (1992) Nr.9 S.623-626)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 09.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.51 Produkthaftpflicht
347.98 Gericht: Zuständigkeit 34.028 Verfahrensrecht 347.513 Schadenersatz |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | In seinem Beschluss 6 Ob 568/91 vom 20.6.1991, führte der OGH aus, dass für eine auf das Produkthaftungsgesetz gestützte Klage gegen einen Kaufmann die Kausalgerichte nicht zuständig seien, da die Produkthaftung nicht das Vorliegen eines Handelsgeschäftes voraussetzt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |