Soziale Sicherheit - Leistungen für Behinderte - Eigenes Recht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung : Urteil des Gerichtshofes v.8.7.1992 in der Rechtssache C-243/91

Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, in der aktualisierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr.2001/83 des Rates vom 2.6.1983 sind dahin auszulegen, dass sich ein Staatsangerhöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmer...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:EG: Amtsblatt (Nr.C 193)
Ort / Verlag / Datum:Luxemburg, 31.07.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.11F Wanderarbeitnehmer
362.2/.4 Behindertenfürsorge
336.572:352/354 Beihilfe, soziale
34.038 Rechtsprechung
Region:EG
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, in der aktualisierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr.2001/83 des Rates vom 2.6.1983 sind dahin auszulegen, dass sich ein Staatsangerhöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, nicht auf sie berufen kann, um Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte zu erheben, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften ein eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch besteht.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog