Fahrpause von Chauffeuren - weder Ruhepause noch Rufbereitschaft : VGH 92/18/0169 v.29.6.1992

Bei diesen als 'frei' bezeichneten Zeiten, handelt es sich um Arbeitsbereitschaft (und nicht um Rufbereitschaft), die zur Arbeitszeit zählt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.09.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitsbereitschaft
331.81 Arbeitszeit
331.76 Kraftfahrer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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