Fahrpause von Chauffeuren - weder Ruhepause noch Rufbereitschaft : VGH 92/18/0169 v.29.6.1992
Bei diesen als 'frei' bezeichneten Zeiten, handelt es sich um Arbeitsbereitschaft (und nicht um Rufbereitschaft), die zur Arbeitszeit zählt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1992)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 08.09.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.811 Arbeitsbereitschaft
331.81 Arbeitszeit 331.76 Kraftfahrer 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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