Fahrpause von Chauffeuren - weder Ruhepause noch Rufbereitschaft : VGH 92/18/0169 v.29.6.1992

Bei diesen als 'frei' bezeichneten Zeiten, handelt es sich um Arbeitsbereitschaft (und nicht um Rufbereitschaft), die zur Arbeitszeit zählt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.09.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitsbereitschaft
331.81 Arbeitszeit
331.76 Kraftfahrer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei diesen als 'frei' bezeichneten Zeiten, handelt es sich um Arbeitsbereitschaft (und nicht um Rufbereitschaft), die zur Arbeitszeit zählt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog