Haftungsklage des Zweiterwerbers einer Sache gegen den Hersteller : EuGH C-26/91 v.17.6.1992

Artikel 5 Nr.1 des Übereinkommens vom 27.September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, den der Zweiterwerber einer Sache gegen den Herstelle...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:EG: Amtsblatt - Mitteilungen (Nr.C 187)
Ort / Verlag / Datum:Luxemburg, 24.07.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Produkthaftpflicht
347.451 Kaufvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:EG
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Artikel 5 Nr.1 des Übereinkommens vom 27.September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, den der Zweiterwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit für die bestimmungsgemässe Verwendung angestrengt hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog