Abfertigungsanspruch bei Kündigung wegen Nichteinhaltung einer Einstufungszusage : OLG Wien 31 Ra 11/92 v. 6.4.1992 in Bestätigung von ASG Wien 19 Cga 2046/90 v. 4.4.1991

Dem Arbeitgeber muss klar sein, dass keine ordentliche Kündigung vorliegt, sondern ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklärt, der Grund für die Kündigung sei, dass er sich nicht zwei Jahre lang wegen der Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 31.07.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
331.124 Arbeitnehmer: Einstufung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Dem Arbeitgeber muss klar sein, dass keine ordentliche Kündigung vorliegt, sondern ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklärt, der Grund für die Kündigung sei, dass er sich nicht zwei Jahre lang wegen der Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe zum Narren halten lasse. Das Nichteinhalten einer solchen Zusage bedeutet eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung und stellt daher den Austrittsgrund nach § 26 Z. 2 letzter Fall AngG dar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog