Abfertigungsanspruch bei Kündigung wegen Nichteinhaltung einer Einstufungszusage : OLG Wien 31 Ra 11/92 v. 6.4.1992 in Bestätigung von ASG Wien 19 Cga 2046/90 v. 4.4.1991
Dem Arbeitgeber muss klar sein, dass keine ordentliche Kündigung vorliegt, sondern ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklärt, der Grund für die Kündigung sei, dass er sich nicht zwei Jahre lang wegen der Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1992)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 31.07.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer 331.124 Arbeitnehmer: Einstufung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Dem Arbeitgeber muss klar sein, dass keine ordentliche Kündigung vorliegt, sondern ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklärt, der Grund für die Kündigung sei, dass er sich nicht zwei Jahre lang wegen der Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe zum Narren halten lasse. Das Nichteinhalten einer solchen Zusage bedeutet eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung und stellt daher den Austrittsgrund nach § 26 Z. 2 letzter Fall AngG dar. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |