§ 23 ArbeitsverfassungsG (§ 1 Hausgehilfen-und HausangestelltenG 1962 § 44 ASVG) : VFGH: E 89/08/0195 v.20.2.92
Eine bloss 20stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet jedenfalls keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, dass von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft im Sinne des Typus der Hausgehilfen in Hausgemeinschaft gesprochen werden kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | JUS Extra (8 (1992) Nr.88)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 05.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 647.25 Hausangestellte
331.81 Arbeitszeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine bloss 20stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet jedenfalls keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, dass von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft im Sinne des Typus der Hausgehilfen in Hausgemeinschaft gesprochen werden kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |