§ 23 ArbeitsverfassungsG (§ 1 Hausgehilfen-und HausangestelltenG 1962 § 44 ASVG) : VFGH: E 89/08/0195 v.20.2.92

Eine bloss 20stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet jedenfalls keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, dass von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft im Sinne des Typus der Hausgehilfen in Hausgemeinschaft gesprochen werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:JUS Extra (8 (1992) Nr.88)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.25 Hausangestellte
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine bloss 20stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet jedenfalls keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, dass von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft im Sinne des Typus der Hausgehilfen in Hausgemeinschaft gesprochen werden kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog