Dienstreisebegriff und Saisonarbeiter : VGH 91/14/0212, AW 91/14/0041 v.19.2.1992

Haben Saisonarbeiter von sich aus Tätigkeiten an einem Ort ausserhalb der üblichen Entfernung von ihren ständigen Wohnorten (Familienwohnsitzen) aufgenommen, kann von Dienstreisen im Sinn der obigen Ausführungen keine Rede sein. Der zweite Dienstreisetatbestand ist hingegen auch dann verwirklicht, w...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.05.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.82F Dienstreise
331.811 Saisonarbeit
380.8 Hotel
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Haben Saisonarbeiter von sich aus Tätigkeiten an einem Ort ausserhalb der üblichen Entfernung von ihren ständigen Wohnorten (Familienwohnsitzen) aufgenommen, kann von Dienstreisen im Sinn der obigen Ausführungen keine Rede sein. Der zweite Dienstreisetatbestand ist hingegen auch dann verwirklicht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die für einen anderen Dienstort aufgenommen worden sind, zwar am Arbeitsort (entgeltlich) eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellt, den Arbeitnehmern jedoch eine tägliche Rückkehr zu ihren Familienwohnsitzen nicht zumutbar ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog