Eine Branche mit vielen Eigenarten : Versicherungen

Es gibt Staaten, vor deren Gerichten mit ausländischen Versicherern abgeschlossene Versicherungsverträge schlicht als nichtig angesehen werden und sogar solche, nach deren Recht sich ein Versicherungsnehmer, der sich untersteht, seinen Versicherungsschutz im Ausland zu suchen, strafbar macht.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:EG Magazin (Nr.11 S.9-12)
VerfasserIn: Schlude, Herfried
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368 Versicherungswesen
368.03 Versicherungswirtschaft
334.3 Versicherungsgenossenschaft
65.011.1 Unternehmenspolitik
341.176 EUGH
368.3 Lebensversicherung
368.025.8 Versicherungsleistung
Region:EG
Belgien
Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung:Graphiken
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es gibt Staaten, vor deren Gerichten mit ausländischen Versicherern abgeschlossene Versicherungsverträge schlicht als nichtig angesehen werden und sogar solche, nach deren Recht sich ein Versicherungsnehmer, der sich untersteht, seinen Versicherungsschutz im Ausland zu suchen, strafbar macht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog