Unterbrechung des Verfahrens wegen Konkurseröffnung - Fortsetzungsantrag : OGH 9 Ob A 171/90 v.12.9.1990

Der Gegner des Gemeinschuldners kann einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Gegner des Gemeinschuldners kann einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog