Verbraucher bleiben von Antidupingverfahren weitgehend ausgeschlossen

Mit seinem Urteil vom 28.11.1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission) hat der Gerichtshof dem Verlangen des europäischen Verbraucherverbandes, aktiv an den Antidumpingverfahren der Kommission beteiligt zu werden, eine Absage erteilt. Der europäische Verbraucherverband BEUC (Bureau Europeen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (3 (1992) Nr.2 S.39-40)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 24.01.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.45 Konsumentenschutz
382.83 Dumping
061.2 Verein
341.176 EUGH
Region:EG
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit seinem Urteil vom 28.11.1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission) hat der Gerichtshof dem Verlangen des europäischen Verbraucherverbandes, aktiv an den Antidumpingverfahren der Kommission beteiligt zu werden, eine Absage erteilt. Der europäische Verbraucherverband BEUC (Bureau Europeen des Unions de Consommateurs) hatte in dem Antidumpingverfahren, das Autiokassetten mit Ursprung in Japan, Korea und Hongkong betraf und zwischenzeitlich durch die Verhängung von Antidumpingzöllen abgeschlossen wurde (vgl. Verordnung des Rates (EWG) Nr.1251/91 vom 13.5.1991, ABlEG Nr.L 119 v.14.5.1991, S.35), Akteneinsicht verlangt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog