Handelsvertreterentschädigung für Franchisenehmer : OGH 9 Ob A 8, 9/91 v.10.4.1991

Ist ein Franchisenehmer gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eines Unternehmens eingegliedert und hat er Aufgaben zu erfüllen, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden, ist § 25 HVG analog anzuwenden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.11.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:338.32 Franchising
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ist ein Franchisenehmer gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eines Unternehmens eingegliedert und hat er Aufgaben zu erfüllen, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden, ist § 25 HVG analog anzuwenden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog