Unterschrift auf den Abrechnungsformblättern : OGH 9 Ob A 123/91 v.19.6.1991
Eine Quittung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und kann durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden. Durch seine Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich einen Verzicht auf die Zahlung des dort ausgewiesenen Lohnes.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 18.10.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.21 Lohnauszahlung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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