Unterschrift auf den Abrechnungsformblättern : OGH 9 Ob A 123/91 v.19.6.1991

Eine Quittung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und kann durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden. Durch seine Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich einen Verzicht auf die Zahlung des dort ausgewiesenen Lohnes.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.10.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.21 Lohnauszahlung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Quittung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und kann durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden. Durch seine Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich einen Verzicht auf die Zahlung des dort ausgewiesenen Lohnes.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog