Betriebsvereinbarung : OGH 9 Ob A 309/90 v.16.1.1991

(ArbVG § 29) Ist eine Betriebsvereinbarung nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, die zur Gänze dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegen, kann ein Arbeitnehmer, der als Prokurist mit Sondervertrag vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen ist, nicht unter Berufung auf den G...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.08.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.11 Arbeitnehmer
331.116 Kollektivverträge
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(ArbVG § 29) Ist eine Betriebsvereinbarung nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, die zur Gänze dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegen, kann ein Arbeitnehmer, der als Prokurist mit Sondervertrag vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen ist, nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung beanspruchen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog