Betriebsvereinbarung : OGH 9 Ob A 309/90 v.16.1.1991
(ArbVG § 29) Ist eine Betriebsvereinbarung nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, die zur Gänze dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegen, kann ein Arbeitnehmer, der als Prokurist mit Sondervertrag vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen ist, nicht unter Berufung auf den G...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 02.08.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.11 Arbeitnehmer 331.116 Kollektivverträge 331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (ArbVG § 29) Ist eine Betriebsvereinbarung nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, die zur Gänze dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegen, kann ein Arbeitnehmer, der als Prokurist mit Sondervertrag vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen ist, nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung beanspruchen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |