Ungerechtfertigte Entlassung wegen Strafbarer Handlung vor Eingehen des Dienstverhältnisses bzw. Verhaftung vor Ablauf von 14 Tagen : OLG Wien 31 Ra 81/91 v.24.7.1991

Eine begangene Straftat darf dann nicht zur Entlassung führen, wenn zwischen der Tat und dem gegenwärtigen Dienstverhältnis kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 24.09.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
343.1 Strafverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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