Auskunftserteilung : BVerwG 1 C 42.83 v.20.2.1990

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (46 (1991) Nr.11 S.558-563)
VerfasserIn: Kröger, Klaus
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 07.06.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
342.721 Persönlichkeitsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog